Das OLG Hamm hat Amazon's E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion als unzulässige Werbung eingestuft, weil es an der Einwilligung des E-Mail-Empfängers fehlt. Ein Amazon-Marketplace Verkäufer handelt demnach wettbewerbswidrig, wenn er die E-Mail-Weiterempfehlungsfunktion nutzt und so für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten wirbt.
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